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AGB der Baumann Schriften & Consulting BSC GmbH

1 GELTUNGSBEREICH

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Baumann Schriften & Consulting BSC GmbH (im Folgenden: „BSC“). Für ein von BSC vertriebenes Produkt bzw. Dienstleistung bestehende Sonderbestimmungen (z.B. unbefristete oder befristete Lizenzen/Nutzungsbestimmungen für Software, Bedingungen für Wartungs- oder Supportdienstleistungen) gehen den vorliegenden AGB vor, insoweit sie inhaltlich von den AGB abweichen.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
  3. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform; es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Dies gilt auch für jeden Vertrag, der auf Grundlage der vorliegenden AGB geschlossen wurde, sofern er keine andere Form der Schriftform gleichstellt. 4 BSC behält sich vor, diese AGB ohne weiteres jederzeit mit Wirkung für alle künftig darauf basierenden Vertragsabschlüsse zu ändern. Mit Wirkung hinsichtlich bestehender Vertragsverhältnisse ist BSC zudem berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den betreffenden Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

 

2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Angebote von BSC sind – insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Hauptleistung, Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design, Technik und Funktionsweise sowie Irrtum bei Beschrieb, Abbildung und Preisangabe vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Zusenden der Ware und/ oder durch Auftragsausführung durch BSC zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
  2. Explizit anders lautende Regelungen von BSC zum Vertragsabschluss – etwa in Offerten, Bestellscheinen oder BSC-Webshops – gehen vor und können z.B. vorsehen, dass der Vertrag zustande kommt, wenn der Kunde im online-Kundenportal seine Zustimmung zu den dort aufgeführten Vertragsbestimmungen erklärt.
  3. Ein automatisch generiertes E-Mail, welches lediglich den Empfang einer Bestellung bestätigt, stellt keine Auftragsbestätigung dar.
  4. Mangels anders lautender Angaben sind schriftliche Offerten von BSC 30 Tage lang gültig.
  5. Jede Übernahme von Garantien oder Zusicherung von Eigenschaften zugunsten des Kunden bedarf der schriftlichen Bestätigung durch BSC.
  6. Telefonische Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  7. Der Umfang der von BSC zu erbringenden Leistungen wird allein durch schriftliche Verträge festgelegt.
  8. Aufgrund rechtlicher oder technischer Normen zwingend notwendige Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung sind im Hinblick auf die Leistungserfüllung vorbehalten.

 

3 INSTALLATION, SCHULUNG UND BERATUNG

  1. Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Installation, die Inbetriebnahme und den Unterhalt gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch BSC als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte (Endnutzer) in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
  2. Sofern BSC Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäss, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von BSC angemessen. BSC kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
  3. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

4 LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN UND ERFÜLLUNG

  1. Soweit nicht anders geregelt, entstehen Erfüllungsansprüche des Kunden erst mit vollständiger Bezahlung des vertraglich festgelegten Entgelts. Insbesondere entstehen Nutzungsrechte an Software unabhängig von deren Freischaltung per Lizenzschlüssel erst mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr, sofern keine anderen Abreden bestehen.
  2. Bestellte Produkte bzw. angeforderte Leistungen werden ausschliesslich an Adressen in der Schweiz oder Liechtenstein versandt bzw. erbracht.
  3. Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  4. BSC ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
  5. BSC ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  6. Zu Test- oder Demozwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von BSC. BSC behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
  7. Bei erneuter Anforderung eines Datenträgers oder Produkt begleitender Unterlagen (CD-ROM, DVD, Handbuch usw.) sowie beim Umtausch/Rücksendung von Waren ist BSC Schweiz AG zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr berechtigt.
  8. Umbuchungen und Annullationen von durch den Kunden bei BSC reservierten Leistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch BSC. BSC ist zur Verrechnung einer Umtriebs- oder Annullationskostenentschädigung (bei Standardschulungen bis 8 Arbeitstage vor Kursbeginn 25%, 4 – 7 Arbeitstage vor Kursbeginn 50% und 0 – 3 Arbeitstage vor Kursbeginn 100% des Kursgeldes) berechtigt. Bereits vorgenommene Abklärungen und Vorbereitungen werden in Rechnung gestellt.
  9. BSC behält sich vor, Standardschulungen mangels genügender Anmeldungen kurzfristig zu verschieben oder abzuBSCn.
  10. Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist BSC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt BSC Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder BSC einen höheren Schaden nachweist.

 

5 LIEFERFRISTEN

  1. BSC ist ausschliesslich an schriftlich vereinbarte Liefertermine gebunden. Auftragsänderungen haben – sofern nicht anders vereinbart – die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zu Folge.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von BSC nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei BSC, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

 

6 PREISE

  1. Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtspesen. Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den geltenden Ansätzen berechnet.
  2. Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis und keine Rabatte vereinbart wurden, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
  3. BSC ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsabschluss vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
  4. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

 

7 ZAHLUNG

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kommt der Kunde ohne weiteres – insbesondere ohne Mahnung - in Verzug.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BSC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder BSC einen höheren Schaden nachweist.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BSC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt BSC Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder BSC einen höheren Schaden nachweist.
  4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von BSC verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Schuldet der Kunde BSC mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
  6. BSC behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung seitens des Kunden zu erbringen. BSC steht es jederzeit frei, bestimmte Zahlungsarten zuzulassen oder auszuschliessen.

 

8 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. BSC behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Forderungen vor. BSC ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für BSC zu verwahren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist BSC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

9 GEWÄHRLEISTUNG FÜR SOFTWARELIEFERUNGEN

  1. Der Kunde hat gelieferte Software oder Softwareteile (im Folgenden zusammengefasst: Lieferung) unverzüglich auf Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel detailliert zu dokumentieren und BSC schriftlich innert 14 Tagen nach Auslieferung anzuzeigen. BSC bemüht sich, wesentliche angezeigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Mangels fristgemässer, detaillierter Mängelanzeige gilt die Lieferung als fehlerfrei abgenommen und akzeptiert.
  2. BSC erbringt alle unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ausdrücklich unter gesetzlich grösstmöglicher Wegbedingung sämtlicher Gewährleistungs- oder Garantieansprüche. Gewährleistungsrechte bestehen einzig für schriftlich ausdrücklich zugesagte Eigenschaften der Software.
  3. Insbesondere sichert BSC nicht zu, dass die gewartete Software unterbruchfrei und/oder zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt werden kann oder dass sie fehler- und störungsfrei nutzbar ist. Jede nicht autorisierte Veränderung der Software durch den Kunden führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.
  4. 4 Auf jeden Fall verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche innert 12 Monaten ab der jeweiligen Softwarelieferung.

 

10 SORGFALT UND HAFTUNG

  1. BSC erbringt die geschuldeten Vertragsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg ist nur bei dessen ausdrücklicher Zusicherung in einer gesonderten Vertragsabrede geschuldet.
  2. BSC übernimmt keine Haftung für Unterbrüche in der Softwarenutzung, die der Mängelbehebung, der Wartung, der Umstellung der Infrastruktur, der Einführung neuer Technologien oder ähnlichen Zwecken dienen.
  3. BSC haftet ausschliesslich für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die BSC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Im Übrigen ist jede Haftung im Zusammenhang mit den hier geregelten Leistungen im gesetzlich grösstmöglichen Umfang wegbedungen.
  4. BSC haftet insbesondere in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparung, Betriebsunterbrüche, Verdienst- oder Umsatzausfälle und/oder Mehraufwand, atypische und nicht vorhersehbare Schäden sowie für Schäden, die deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – wie insbesondere durch Datensicherung – hätte verhindern können.
  5. Soweit eine Haftung der BSC besteht, haftet BSC nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine diesbezüglichen Ansprüche ohne Zustimmung von BSC ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  6. Die Regelungen dieser Ziffer 10 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BSC.

 

11 GEISTIGES EIGENTUM

  1. BSC behält an gelieferter Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für das jeweilige BSC-Produkt.
  2. BSC behält sich für jedes Design, jeden Text, jede Grafik auf ihrer Webseite, ihren Publikationen und Dokumentationen usw. alle Rechte vor. Das Kopieren oder etwelcher andere Reproduktion wird nur zu dem Zweck gestattet, eine Bestellung bei BSC aufzugeben.
  3. Der Name „BSC“ bzw. „BSC Schweiz“ ist markenrechtlich geschützt und seine markenmässige Verwendung durch den Kunden ist ohne Zustimmung von BSC untersagt.
  4. An Abbildungen, Texten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von BSC oder im Auftrag von BSC erstellten Unterlagen behält sich BSC Schweiz AG unabhängig vom verwendeten Medium die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BSC Schweiz AG.
  5. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Kunden für Softwareprodukte nach Inbetriebnahme bzw. Nutzung derselben werden durch den mitgeltenden Software-Lizenzvertrag geregelt.
  6. Schutzrechte Dritter: Der Kunde verpflichtet sich, BSC von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten BSC Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und BSC auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. BSC ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 

12 DATENSCHUTZ

  1. Die Sammlung, Bearbeitung, Speicherung und Sicherung personenbezogener Daten richtet sich nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der BSC GmbH
  2. Vom Kunden mit einer BSC-Softwarelösung erfasste, vertrauliche Daten, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für BSC zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht. Alle Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit für BSC Kenntnisse über Kundendaten erhalten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiter zu geben, noch diese darüber in Kenntnis zu setzen. Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch BSC umgehend vernichtet.

 

13 ABTRETBARKEIT VON ANSPRÜCHEN

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit BSC geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit BSC geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von BSC ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
  2. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
  3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BSC ist Neuhausen/SH.
  4. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schaffhausen.

Letzte Aktualisierung: 07.09.2018

 

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